Ich … Ihr Mehrwert

Wolfgang Christian Cremer

Der Autor – Seit 22 Jahren freier Dipl. Fachjournalist Technik- und Texter für technische Themen. Im Dreiländereck Deutschland-Österreich-Schweiz – werden meine Themen publiziert.

Meine Ausbildung: 49 Jahre Handwerksmeister + Bautechniker, 42 Jahre Geschäftsführer und Ausbilder, 23 Jahre zert. Freier Bausachverständiger, 24 Jahre Seminarleiter + Privatdozent für Fachlehrgänge und Schulungen, 15 Jahre Energieeinsparberater EnEV, 21 Jahre freier Dipl. Fachjournalist – Technik (BA – Deutsche Journalisten-Akademie Berlin),  Nach dem Studium werden Beiträge,  Kommentare und Reportagen in der Fachpresse, bei Sachverständigen Foren, Bauschadenportale und in der Tagespresse in Deutschland, Österreich und der Schweiz, in Print wie online Medien publiziert. 21 Jahre Betriebswirt im Handwerk (BA – Akademie der HWK Aachen) Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Bausachverständiger befinden sich im Bau-Ausbau-Gewerbe-, Innenausbau, Trockenbauarbeiten, Bodenverlagstechnik, Innen-/Außenputz sowie für die Bewertung bei Wasserschäden, Fogging- und  Schimmelpilzbefall, Nachweisführung im Mykologie-Labor. WDVS/Vollwärmeschutz nach ENEV 2024-, Risse und Schäden im Baubestand, technische haushaltsnahe Versicherungsschäden, Brandschäden- und Wasserschäden.

> Aufgabe hin – Aufgabe her < … Der Beruf des Journalisten ist einer der freiesten und wohl auch der vielfältigsten, die es überhaupt gibt. Infolge überwiegend großer Arbeitsteilung ist es ungemein schwierig, ethische Maßstäbe anzulegen und Verantwortlichkeiten zuzuweisen. So scheint es auf den ersten Blick jedem Journalisten selbst überlassen, einen Weg pflichtgetreuer Aufgabenerfüllung und moralisch verantwortbarer Vorgehensweise zu finden.

„Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne“, besagt der „kategorische Imperativ“ von Immanuel Kant (1724-1804).

Rein rechtlich bewegt sich der Journalist zwischen der Pressefreiheit (Art. 5 GG) auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG) auf der anderen Seite. Zwecks der Nachrichtenbeschaffung genießt er besondere Rechte wie das Zeugnisverweigerungsrecht und die Auskunftspflicht der Behörden, die ihm die Erfüllung der o.g. Aufgaben erleichtern sollen. Doch auch der Journalist darf nicht gegen den Schutz der Menschenwürde und die allgemeinen Persönlichkeitsrechte verstoßen. Um zusätzlich gewisse ethische Normen aufzustellen, hat – neben an- deren Selbstkontrollorganen – der Deutsche Presserat den „Pressekodex“    formuliert. Formulierungen wie „Gründliche und faire Recherche“ oder „Achtung von Privatleben und Intimsphäre“ sollen dafür Sorge tragen, dass Journalisten ethisch vertretbar arbeiten. Es handelt sich allerdings nur um Leitlinien; das heißt, im Falle eines Verstoßes gegen diese Normen können keine Sanktionen erhoben werden, so dass es letztlich jedem selbst überlassen ist, ob er sich nach dem Pressekodex richtet oder nicht.

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